Unterstützung bedürftiger Personen

Wer die Unterstützung bedürftiger Personen bei der Steuer geltend machen will, muss dafür die Anlage Unterhalt ausfüllen und der Steuererklärung beifügen. Die Absetzbarkeit bezieht sich auf die finanzielle Unterstützung von Angehörigen, dem Lebenspartner, dem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft und der Mutter des nicht ehelichen Kindes.

Unterstützte Personen und der Höchstbetrag

Unterhaltsaufwendungen für eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person sind steuerlich begünstigt. Dazu zählen vor allem Kinder, die nach § 32 EStG nicht mehr als solche gelten, der Ehegatten und die eigenen Eltern. Verwandte der Seitenlinie – dazu zählen Geschwister und Verschwägerte – werden nicht als unterhaltsberechtigt eingestuft.
Wegen Ihrer Unterstützung wurde den betreffenden Personen eine Hilfe aus öffentlichen Mitteln gekürzt oder versagt. Nur unter dieser Voraussetzung sind die Leistungen steuerlich absetzbar.
Begünstigt sind typische Aufwendungen des Unterhalts, wie Wohnung, Kleidung und Ernährung. Auch die Kosten der Berufsausbildung zählen hier mit hinein. Der maximale Höchstbetrag, der angesetzt werden kann, beträgt derzeit 8.004 Euro. Die tatsächlichen Kosten müssen nicht nachgewiesen werden, wenn der zu Unterstützende in Ihrem Haushalt lebt.
Der Höchstbetrag von 8.004 Euro im Jahr erhöht sich um die Beiträge für die Basisversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung des Bedürftigen. Wenn der Bedürftige ein eigenes Einkommen erzielt, das der Sicherung des Lebensunterhalts dienen kann, so wird dieses auf den Höchstbetrag angerechnet. Dies ist aber erst der Fall, wenn das Einkommen 624 Euro im Jahr übersteigt.
Bei verheirateten Bedürftigen wird die Hälfte des Einkommens des Ehegatten zu den eigenen Einkünften dazugerechnet.
Bei einem Vermögen von mehr als 15.500 Euro der zu unterstützenden Person gilt diese nicht mehr als hilfsbedürftig. Sie können keine steuerlichen Vergünstigungen erwirken.

Außergewöhnliche Belastungen
Sie können – auch als Freiberufler – andere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen deklarieren und steuerlich geltend machen. Dies ist zum Beispiel bei Krankheit, Unfall oder der nötigen Unterbringung in einem Pflegeheim möglich. Auch bei einer Behinderung können außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Zur Anlage Unterhalt

Füllen Sie als Freiberufler die Anlage Unterhalt aus, so müssen Sie für jede unterstützte Person einen eigenen Vordruck ausfüllen. Leben die betreffenden Personen in verschiedenen Haushalten, so wird das Formular haushaltsbezogen ausgefüllt.
Anhand Ihrer Angaben prüft das Finanzamt, ob die Unterhaltszahlungen für die jeweilige Person abzugsfähig sind. Falls sich die Bedingungen im Laufe des Jahres geändert haben, müssen Sie den genauen Zeitraum angeben, den Sie geltend machen wollen. Der Höchstbetrag wird dann allerdings auch nur anteilig gewährt.
Wichtig: Wenn Sie eine Person unterstützt haben, die im Ausland lebt, so müssen Sie eine amtliche Unterhaltserklärung vorweisen können. Außerdem wird ein Nachweis über finanzielle Zuwendungen verlangt, der über den entsprechenden Zeitraum lückenlos geführt werden muss.

Die Selbstständigkeit als Unternehmer

Jeder Freiberufler oder Selbstständige gilt als Unternehmer, sämtliche Betriebsteile stellen das Unternehmen dar.

Es gilt der Grundsatz der Einheit des Unternehmens: Besitzt das Unternehmen mehrere Betriebe, so unterliegen innerbetriebliche Vorgänge nicht der Umsatzsteuer. Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt nicht vor, wenn Gegenstände nicht für Zwecke entnommen werden, die einer Tätigkeit außerhalb des Unternehmens dienen.

Natürliche Personen in der Selbstständigkeit

Selbstständige sind nicht der Weisung eines anderen unterlegen, sie handeln eigenverantwortlich und besitzen sämtliche Entscheidungsgewalt in ihrem Unternehmen. Es gibt keinen Arbeitsvertrag oder einen sonstigen Vertrag, der die Arbeitsweise und ein eventuelles Entgelt regelt.

Für in der Medienbranche Tätige gilt, dass sie auch dann als selbstständig gelten, wenn sie für kurze Zeit bei einem Unternehmen arbeiten und dort eingegliedert sind. Ein Selbstständiger schuldet in der Regel niemandem seine Arbeitskraft.

Nebenbei selbstständig

Viele Angestellte arbeiten nebenbei als Selbstständige. Da dies nur im Nebenerwerb möglich ist und damit eine bestimmte Stundenzahl pro Woche (in der Regel wird von 20 Stunden pro Woche für einen Nebenerwerb ausgegangen) abgeleistet werden kann, fällt solch eine Selbstständiger in der Regel unter die Kleinunternehmerregelung und braucht keine Umsatzsteuer auszuweisen.

Eine Nebentätigkeit kann aber auch ein Selbstständiger ausüben. Das ist selbst dann der Fall, wenn diese Nebentätigkeit mit der selbstständigen Tätigkeit im Haupterwerb in Zusammenhang gebracht werden kann oder nur ausgeübt werden kann, weil die Haupttätigkeit besteht.
Einkünfte, die im Nebenerwerb anfallen, müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Wer weniger als 400 Euro im Monat verdient, muss nicht einmal eine Gewinnermittlung vornehmen.

Wann spricht man von einer Unselbstständigkeit?

Die Unselbstständigkeit tritt immer dann ein, wenn die Kriterien für eine Selbstständigkeit nicht erfüllt sind. So spricht das Umsatzsteuergesetz generell von einer Unselbstständigkeit und definiert dafür nicht die Selbstständigkeit. Hieraus ergibt sich, dass jemand, der unselbstständig arbeitet, im Angestelltenverhältnis tätig ist und seinem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.

Er ist Weisungsempfänger und führt die Weisungen durch. Für Selbstständige, die zum Beispiel im Auftrag von Behörden tätig sind, gilt das nicht, denn sie arbeiten dennoch eigenständig und eigenverantwortlich.

Beispiele dafür sind Gutachter oder Notare. Der Unselbstständige bekommt für seine Arbeit ein vereinbartes Gehalt und es gibt einen Arbeitsvertrag, der sämtliche Konditionen zur Leistungserbringung und Entlohnung regelt.

Umsatzsteuer und Lohnsteuer schließen sich gegenseitig aus

Das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass sich Umsatzsteuer und Lohnsteuer gegenseitig ausschließen. Dies begründet sich daraus, dass ein Arbeitnehmer Lieferungen und Leistungen auf Anweisung erbringt, ein Selbstständiger hingegen den umsatzsteuerrechtlichen Unternehmerbegriff erfüllt.

Das Finanzamt ist hingegen nicht an die rechtliche Beurteilung von Arbeitgeber oder Selbstständigem gebunden. Es entscheidet im Einzelfall und sieht eine Erhebung entweder von Lohn- oder von Umsatzsteuer vor.