Als ausländische Übersetzer in die gesetzliche Krankenkasse

Frau Talarisis ist Griechin und möchte in Deutschland als Übersetzerin tätig sein. Nun hat sie aber gehört, dass es nicht so einfach ist, in die gesetzliche Krankenkasse als Übersetzer aufgenommen zu werden – die private Versicherung ist für sie aber keine rechte Option.

Als Frau mit Kinderwunsch weiß sie genau, dass die Beiträge hier zu hoch werden, wenn die Kinder erst einmal auf der Welt sind, zumal sie als Frau ohnehin schon weitaus höhere Beiträge zahlen muss, als ein Mann. Doch wie kommt sie in die gesetzliche Krankenkasse hinein?

Wenn sie als Übersetzerin tätig sein möchte, dann kommt für sie nur die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung in Betracht, als „normales“ Mitglied der GKV müsste sie angestellt tätig sein.

Der große Vorteil der freiwilligen Versicherung ist, dass die Mitgliedschaft hier auch gekündigt werden kann und dann ist der Beitritt zur privaten Krankenversicherung möglich. Umgekehrt sieht die Sache anders aus – wer privat versichert war, kommt unter Umständen gar nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurück.
Wichtig für Frau Talarisis ist, dass sie nicht „nicht versichert“ sein darf, denn in Deutschland gibt es die Pflicht zur Krankenversicherung.

Wie kommt sie nun aber in die gesetzliche Krankenversicherung?

Wer nicht bereits in Deutschland angestellt tätig war, dürfte es schwer haben, die Voraussetzungen für eine Aufnahme zu erfüllen. Denn es wird eine eigenständige Versicherung von mindestens zwei Jahren in den letzten fünf Jahren vorausgesetzt.
Das heißt, die Zeit kann auch gestückelt sein, allerdings müssen insgesamt 24 Monate zusammenkommen. Wenn sich Frau Talarisis über ihren Mann versichern lässt und das Einkommen auf 400 Euro pro Monat begrenzt, ist es möglich, die Familienversicherung zu nutzen. Doch sicher ist es nicht Sinn und Zweck der Sache, den Gewinn auf Dauer zu beschränken. Umgekehrt gilt die Zeit der Familienversicherung nicht als Variante, auf die genannten 24 Monate zu kommen, denn während der Zeit wäre Frau Talarisis ja kein zahlendes Mitglied der Krankenversicherung.
Höchstwahrscheinlich bleibt für sie als Freiberuflerin nur die Absicherung in der privaten Krankenversicherung.
Es sei denn, sie fällt unter das Bundesvertriebenengesetz und kann dies nachweisen

gesetzliche Altersvorsorge für Freiberufler

Freiberufler können sich über die Künstlersozialkasse gesetzlich rentenversichern lassen. Sie kommen dann in den Genuss der normalen Altersvorsorge, die auch für einen Angestellten gilt.
Ob der Freie pflichtversichert ist oder nicht, muss überprüft werden.

Nicht alle Freiberufler sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, aber zumindest Künstler und Publizisten. Sie können sich über die Künstlersozialkasse versichern lassen und zahlen dann nur die Hälfte der Beiträge, die normalerweise verlangt würden. Die andere Hälfte trägt die KSK (Künstlersozialkasse) und übernimmt damit die Kosten, die normalerweise ein Arbeitgeber tragen würde.
Damit sollen Freiberufler sozial abgesichert sein, was bis vor kurzem noch nicht der Fall war. Wer bis dahin privat nichts für die Altersvorsorge getan hatte, ging später leer aus und wurde ein Fall für die Sozialhilfe, zumindest im schlimmsten Fall.

Der Freiberufler kann sich aber auch nicht über die KSK, sondern selbst bei der Rentenversicherung versichern lassen. Dann muss er einen Mindestbeitrag pro Monat zahlen.
Es ist auch möglich, den Höchstbetrag zu zahlen, wenn der Freie denn über genügend finanzielle Mittel verfügt.

Auch besteht die Chance, sich konkret nach dem Einkommen versichern zu lassen. Dann nämlich muss der Freiberufler seinen Gewinn schätzen und gegen über der Versicherung angeben. Von dem monatlichen Einkommen zahlt er 19,9 Prozent in die Rentenkasse ein, also den vollen Prozentsatz. Als Versicherter in der KSK würde er nur 9,95 Prozent zahlen müssen, ein erheblicher Unterschied.