Jeder Freiberufler oder Selbstständige gilt als Unternehmer, sämtliche Betriebsteile stellen das Unternehmen dar.
Es gilt der Grundsatz der Einheit des Unternehmens: Besitzt das Unternehmen mehrere Betriebe, so unterliegen innerbetriebliche Vorgänge nicht der Umsatzsteuer. Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt nicht vor, wenn Gegenstände nicht für Zwecke entnommen werden, die einer Tätigkeit außerhalb des Unternehmens dienen.
Natürliche Personen in der Selbstständigkeit
Selbstständige sind nicht der Weisung eines anderen unterlegen, sie handeln eigenverantwortlich und besitzen sämtliche Entscheidungsgewalt in ihrem Unternehmen. Es gibt keinen Arbeitsvertrag oder einen sonstigen Vertrag, der die Arbeitsweise und ein eventuelles Entgelt regelt.
Für in der Medienbranche Tätige gilt, dass sie auch dann als selbstständig gelten, wenn sie für kurze Zeit bei einem Unternehmen arbeiten und dort eingegliedert sind. Ein Selbstständiger schuldet in der Regel niemandem seine Arbeitskraft.
Nebenbei selbstständig
Viele Angestellte arbeiten nebenbei als Selbstständige. Da dies nur im Nebenerwerb möglich ist und damit eine bestimmte Stundenzahl pro Woche (in der Regel wird von 20 Stunden pro Woche für einen Nebenerwerb ausgegangen) abgeleistet werden kann, fällt solch eine Selbstständiger in der Regel unter die Kleinunternehmerregelung und braucht keine Umsatzsteuer auszuweisen.
Eine Nebentätigkeit kann aber auch ein Selbstständiger ausüben. Das ist selbst dann der Fall, wenn diese Nebentätigkeit mit der selbstständigen Tätigkeit im Haupterwerb in Zusammenhang gebracht werden kann oder nur ausgeübt werden kann, weil die Haupttätigkeit besteht.
Einkünfte, die im Nebenerwerb anfallen, müssen in der Steuererklärung angegeben werden. Wer weniger als 400 Euro im Monat verdient, muss nicht einmal eine Gewinnermittlung vornehmen.
Wann spricht man von einer Unselbstständigkeit?
Die Unselbstständigkeit tritt immer dann ein, wenn die Kriterien für eine Selbstständigkeit nicht erfüllt sind. So spricht das Umsatzsteuergesetz generell von einer Unselbstständigkeit und definiert dafür nicht die Selbstständigkeit. Hieraus ergibt sich, dass jemand, der unselbstständig arbeitet, im Angestelltenverhältnis tätig ist und seinem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Er ist Weisungsempfänger und führt die Weisungen durch. Für Selbstständige, die zum Beispiel im Auftrag von Behörden tätig sind, gilt das nicht, denn sie arbeiten dennoch eigenständig und eigenverantwortlich.
Beispiele dafür sind Gutachter oder Notare. Der Unselbstständige bekommt für seine Arbeit ein vereinbartes Gehalt und es gibt einen Arbeitsvertrag, der sämtliche Konditionen zur Leistungserbringung und Entlohnung regelt.
Umsatzsteuer und Lohnsteuer schließen sich gegenseitig aus
Das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass sich Umsatzsteuer und Lohnsteuer gegenseitig ausschließen. Dies begründet sich daraus, dass ein Arbeitnehmer Lieferungen und Leistungen auf Anweisung erbringt, ein Selbstständiger hingegen den umsatzsteuerrechtlichen Unternehmerbegriff erfüllt.
Das Finanzamt ist hingegen nicht an die rechtliche Beurteilung von Arbeitgeber oder Selbstständigem gebunden. Es entscheidet im Einzelfall und sieht eine Erhebung entweder von Lohn- oder von Umsatzsteuer vor.