Unterstützung bedürftiger Personen

Wer die Unterstützung bedürftiger Personen bei der Steuer geltend machen will, muss dafür die Anlage Unterhalt ausfüllen und der Steuererklärung beifügen. Die Absetzbarkeit bezieht sich auf die finanzielle Unterstützung von Angehörigen, dem Lebenspartner, dem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft und der Mutter des nicht ehelichen Kindes.

Unterstützte Personen und der Höchstbetrag

Unterhaltsaufwendungen für eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person sind steuerlich begünstigt. Dazu zählen vor allem Kinder, die nach § 32 EStG nicht mehr als solche gelten, der Ehegatten und die eigenen Eltern. Verwandte der Seitenlinie – dazu zählen Geschwister und Verschwägerte – werden nicht als unterhaltsberechtigt eingestuft.
Wegen Ihrer Unterstützung wurde den betreffenden Personen eine Hilfe aus öffentlichen Mitteln gekürzt oder versagt. Nur unter dieser Voraussetzung sind die Leistungen steuerlich absetzbar.
Begünstigt sind typische Aufwendungen des Unterhalts, wie Wohnung, Kleidung und Ernährung. Auch die Kosten der Berufsausbildung zählen hier mit hinein. Der maximale Höchstbetrag, der angesetzt werden kann, beträgt derzeit 8.004 Euro. Die tatsächlichen Kosten müssen nicht nachgewiesen werden, wenn der zu Unterstützende in Ihrem Haushalt lebt.
Der Höchstbetrag von 8.004 Euro im Jahr erhöht sich um die Beiträge für die Basisversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung des Bedürftigen. Wenn der Bedürftige ein eigenes Einkommen erzielt, das der Sicherung des Lebensunterhalts dienen kann, so wird dieses auf den Höchstbetrag angerechnet. Dies ist aber erst der Fall, wenn das Einkommen 624 Euro im Jahr übersteigt.
Bei verheirateten Bedürftigen wird die Hälfte des Einkommens des Ehegatten zu den eigenen Einkünften dazugerechnet.
Bei einem Vermögen von mehr als 15.500 Euro der zu unterstützenden Person gilt diese nicht mehr als hilfsbedürftig. Sie können keine steuerlichen Vergünstigungen erwirken.

Außergewöhnliche Belastungen
Sie können – auch als Freiberufler – andere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen deklarieren und steuerlich geltend machen. Dies ist zum Beispiel bei Krankheit, Unfall oder der nötigen Unterbringung in einem Pflegeheim möglich. Auch bei einer Behinderung können außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Zur Anlage Unterhalt

Füllen Sie als Freiberufler die Anlage Unterhalt aus, so müssen Sie für jede unterstützte Person einen eigenen Vordruck ausfüllen. Leben die betreffenden Personen in verschiedenen Haushalten, so wird das Formular haushaltsbezogen ausgefüllt.
Anhand Ihrer Angaben prüft das Finanzamt, ob die Unterhaltszahlungen für die jeweilige Person abzugsfähig sind. Falls sich die Bedingungen im Laufe des Jahres geändert haben, müssen Sie den genauen Zeitraum angeben, den Sie geltend machen wollen. Der Höchstbetrag wird dann allerdings auch nur anteilig gewährt.
Wichtig: Wenn Sie eine Person unterstützt haben, die im Ausland lebt, so müssen Sie eine amtliche Unterhaltserklärung vorweisen können. Außerdem wird ein Nachweis über finanzielle Zuwendungen verlangt, der über den entsprechenden Zeitraum lückenlos geführt werden muss.

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